|  Der Lohnsteuerhilfeverein Quadriga e.V. übernimmt folgende Leistungen für seine Mitglieder: Ganzjährige Beratung innerhalb der gesetzlichen Beratungsbefugnis 
            in Einkommensteuer- und Lohnsteuerfragen sowie zur steuerlichen Vorausplanungbei der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (“Riester-Rente”) nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG)im Zusammenhang mit Steuersparmöglichkeitenzur Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämiebei der Wahl der günstigsten Steuerklassebei der Rentenbesteuerung (Alterseinkünftegesetz)bei der Berücksichtigung der Kinderbetreuungskosten und bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen sowie den damit zusammenhängenden Arbeitgeberaufgabenbei Dienstleistungen im Haushalt / am Haus oder der Wohnung (private Reparatur- und Modernisierungsaufgaben)   Wir erstellen die Einkommensteuererklärung, wenn Sie Einkünfte ausschliesslich aus nicht selbständiger Arbeit, Renten, Pensionen oder Unterhaltsleistungen erzielen.
 Für diesen Fall auch bei
 
            Einkünften aus Kapitalvermögen (z.B. Zinseinnahmen)Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (z.B. Wohnungsvermietung, Verpachtung eines Grundstücks)sonstigen Einkünften (z.B. private Veräusserungsgewinne), wenn die Einnahmen daraus insgesamt 18.000,- Euro - bei zusammen veranlagten Ehegatten 36.000,- Euro nicht übersteigen.
 Wir stellen im Auftrag unserer Mitglieder Anträge auf 
            EinkommensteuerveranlagungLohnsteuerermäßigungKindergeldWohnungsbauprämiezur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (“Riester- und Rürupversicherungen”)Freistellung bei Einnahmen von ZinseinnahmenArbeitnehmersparzulageNichtveranlagungsbescheinigungenSteuerermäßigungen, beispielsweise für Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflegeaufwendungen Weitere Leistungen 
            Errechnen der ErstattungsansprüchePrüfung der steuerlichen Bescheide, Einlegung von EinsprüchenVertretung der Mitglieder vor FinanzgerichtenEs kommen auch Arbeitnehmer, Rentner oder Unterhaltsempfänger in den Genuss der Beratung, die Einnahmen zum Beispiel aus Vermietungung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen oder aus privaten  Veräußerungsgeschäften beziehen. Diese Einnahmen dürfen jedoch 18.000,- EUR und bei zusammenveranlagten Ehegatten 36.000,- EUR nicht übersteigen.Wenn Sie auch bei Einnahmen gem. § 3 Nr. 12;   Nr. 26 und Nr. 26a EStG (Übungsleiter, Ehrenämter) beziehen, sofern diese in vollem Umfang steuerfrei sind, dürfen wir beraten.
 
 Alle Leistungen des Vereins sind im Rahmen einer Mitgliedschaft für unsere Mitglieder kostenlos.
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